Minijobs neben der Schule: Was gesetzlich erlaubt ist
Viele Schüler nutzen einen Minijob, um Praxisluft zu schnuppern und etwas Geld dazuzuverdienen. Solange die Schulpflicht besteht, hat die schulische Ausbildung jedoch gesetzlichen Vorrang. Daher schützt das Jugendarbeitsschutzgesetz junge Arbeitnehmer durch spezielle Vorgaben.
Regelungen für Jugendliche ab 15 Jahren
Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gelten klare Beschränkungen der Arbeitszeit:
- An regulären Schultagen ist eine Beschäftigung von maximal 2 Stunden täglich zulässig.
- In den Schulferien ist auch Mehrarbeit möglich. Die Beschäftigung als Ferienjob ist jedoch auf maximal 4 Wochen (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt.
- Die Arbeitszeiten müssen in der Regel zwischen 6:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr am Abend liegen. Spät- oder Nachtschichten sind in diesem Alter untersagt.
Ab dem 18. Lebensjahr
Mit Eintritt der Volljährigkeit entfallen die Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, sodass volljährige Schüler wie reguläre Erwachsene beschäftigt werden können. Ein großer Vorteil des Minijobs in dieser Konstellation: Das Einkommen führt bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzen in der Regel nicht zum Verlust der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern.